Auch unter Berücksichtigung der vergleichsweise schmalen Prozessakten ist der gebotene Zeitaufwand als deutlich unterdurchschnittlich zu bezeichnen und mit 20% zu gewichten. Auch wenn sich – wie das Verfahren gezeigt hat – durchaus knifflige Fragen im Zusammenhang mit Verhältnis und Konkurrenzen unter nebenstrafrechtlichen Tatbeständen des Bundes- und kantonalen Rechts stellten, kann vor allem aufgrund des beschränkten Umfangs dieser Fragen und des Fehlens besonderer Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht insgesamt höchstens von einer durchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses ausgegangen werden (Gewichtung 50%).