_ eingereichte Stellungnahme vom 23. Oktober 2015 weist rund sieben Seiten auf. Inhaltlich ging es darin im Wesentlichen nur mehr um die Frage, ob sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das TSchG schuldig gemacht hat, mithin ob dieses vorliegend anwendbar ist, und wenn ja, ob ein Verstoss vorliegt. Einerseits standen damit Rechtsfragen im Vordergrund, während der Sachverhalt kaum Schwierigkeiten bereitete, andererseits handelte es sich bei den umstrittenen Fragen um diejenigen, die bereits in den Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zur Diskussion standen.