Nicht zu beanstanden ist zunächst aber die als leicht unterdurchschnittlich (Gewichtung 35%) angegebene Bedeutung der Streitsache für den Beschuldigten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass je nach Ausgang des Prozesses für den Beschuldigten nebst negativen Einflüssen auf seinen Leumund als Jäger auch administrativrechtliche Konsequenzen zu befürchten waren. Das erste oberinstanzliche Verfahren wurde schriftlich durchgeführt, wobei nur ein Schriftenwechsel stattfand. Die durch Rechtsanwalt B.________ eingereichte Stellungnahme vom 23. Oktober 2015 weist rund sieben Seiten auf.