Richtig berechnet ergäben die angegebenen Zahlen Parteikosten von CHF 5‘166.60 (CHF 11‘770 – CHF 7‘062.00 + 75.90 [Auslagen] + 382.70 [Mehrwertsteuer]) für das zweite oberinstanzliche Verfahren. Die Kammer erachtet die geltend gemachten Parteikosten als zu hoch, zumal deren Angemessenheit mangels zeitlicher Bezifferung der Aufwände nicht detailliert geprüft werden kann. Nicht zu beanstanden ist zunächst aber die als leicht unterdurchschnittlich (Gewichtung 35%) angegebene Bedeutung der Streitsache für den Beschuldigten.