Bei den geltend gemachten Parteikosten für das zweite oberinstanzliche Verfahren ist Rechtsanwalt B.________ offensichtlich ein Rechnungsfehler unterlaufen: Die «Reduktion gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV 60%» in der Höhe von CHF 7‘062.00 hat er nicht der berechneten Gebühr abgezogen, sondern diese seinen Berechnungen selbst als Gebühr zugrunde gelegt. Richtig berechnet ergäben die angegebenen Zahlen Parteikosten von CHF 5‘166.60 (CHF 11‘770 – CHF 7‘062.00 + 75.90 [Auslagen] + 382.70 [Mehrwertsteuer]) für das zweite oberinstanzliche Verfahren.