Er ging dabei von einem unterdurchschnittlichen gebotenen Zeitaufwand (Gewichtung mit 30%), einer leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses (65%) sowie einer leicht unterdurchschnittlichen Bedeutung der Sache für den Beschuldigten (35%) aus. Für das zweite Verfahren vor Obergericht bezifferte er die Parteikosten mit CHF 7‘708.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), wobei er aufgrund des doppelten Schriftenwechsels den gebotenen Zeitaufwand nur mehr mit leicht unterdurchschnittlich (Gewichtung 40%) angab und den Gebührenrahmen zu 50% ausschöpfte. Bei den geltend gemachten Parteikosten für das zweite oberinstanzliche Verfahren ist Rechtsanwalt B._____