17 Abs. 1 Bst. b und f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt in Strafrechtssachen das Honorar im Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00 und im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 Prozent davon. Innerhalb des Tarifrahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 lit. a und b des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Mit Kostennote vom 31. März 2017 machte Rechtsanwalt B.____