15.2 Auch für die in den beiden oberinstanzlichen Verfahren gebotenen Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten hat dieser gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO und dem unter E. 14.2 oben Ausgeführten Anspruch auf eine Entschädigung sowohl in Bezug auf die Aufwendungen im ersten oberinstanzlichen Verfahren als auch – da der Beschuldigte die nachzuholenden Verfahrenshandlungen nicht verursacht hat – im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst.