Angesichts des Verfahrensausgangs – im Wesentlichen wie vor der Erstinstanz: Freispruch von einem Vergehen und einer Übertretung, Schuldspruch bezüglich drei Übertretungstatbeständen – erachtet die Kammer die Ausrichtung einer Entschädigung für die beiden Freisprüche in der vom erstinstanzlichen Gericht pauschal auf CHF 800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzten Höhe als angemessen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte in seinen Anträgen stets die Bestätigung des (gesamten) erstinstanzlichen Urteils verlangte. 15.2