15. Entschädigung 15.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Angesichts des Verfahrensausgangs – im Wesentlichen wie vor der Erstinstanz: Freispruch von einem Vergehen und einer Übertretung, Schuldspruch bezüglich drei Übertretungstatbeständen – erachtet die Kammer die Ausrichtung einer Entschädigung für die beiden Freisprüche in der vom erstinstanzlichen Gericht pauschal auf CHF 800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzten Höhe als angemessen.