428 StPO). Nach dem Ergebnis der vorliegenden Neubeurteilung ist die Berufungsführerin, die Generalstaatsanwaltschaft, überwiegend unterlegen und der Beschuldigte, der eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragte, überwiegend obsiegend. Wäre bereits im ersten oberinstanzlichen Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden, hätte auch dort der Beschuldigte im Wesentlichen obsiegt. Die Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens, ausmachend CHF 800.00, sowie die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, pauschal bestimmt auf CHF 800.00, sind somit von Kanton Bern zu tragen.