Er hat folglich die verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, die nicht auf den erstinstanzlichen Freisprüche entfielen, von CHF 2‘000.00 zu tragen. 14.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.