14. Verfahrenskosten 14.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschuldigte im Wesentlichen in demselben Umfang verurteilt, wie bereits im erstinstanzlichen Urteil. Er hat folglich die verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, die nicht auf den erstinstanzlichen Freisprüche entfielen, von CHF 2‘000.00 zu tragen.