Dass die ausgesprochene Busse höher ausfällt als die im ersten oberinstanzlichen Urteil festgesetzte Übertretungsbusse, ist darauf zurückzuführen, dass hinsichtlich der Widerhandlung gegen das JWG durch Unterlassen der Nachsuche auch derjenige Fuchs Berücksichtigung fand, in Bezug auf den ein Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das TSchG oder Versuchs dazu ausser Betracht fällt und ein Freispruch erfolgt. Da die mit der im ersten oberinstanzlichen Urteil für die Widerhandlung gegen das TSchG ausgesprochene bedingte Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse von CHF 400.00 versehen wurde, ist der Beschuldigte trotz der vorlie-