Dabei gilt, dass Bussen und Geldstrafen zwar qualitativ gleichwertig sind, eine bedingte Geldstrafe aber gegenüber der stets unbedingten Busse die mildere Sanktion darstellt (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4). Dass die ausgesprochene Busse höher ausfällt als die im ersten oberinstanzlichen Urteil festgesetzte Übertretungsbusse, ist darauf zurückzuführen, dass hinsichtlich der Widerhandlung gegen das JWG durch Unterlassen der Nachsuche auch derjenige Fuchs Berücksichtigung fand, in Bezug auf den ein Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das TSchG oder Versuchs dazu ausser Betracht fällt und ein Freispruch erfolgt.