BGE 111 IV 51 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2007 vom 2. November 2007 E. 1.3). Das Verschlechterungsgebot ist insbesondere in Bezug auf das Strafmass zu beachten. Dabei gilt, dass Bussen und Geldstrafen zwar qualitativ gleichwertig sind, eine bedingte Geldstrafe aber gegenüber der stets unbedingten Busse die mildere Sanktion darstellt (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4).