12. Asperation In Anwendung des in Art. 49 Abs. 1 StGB vorgesehenen Asperationsprinzips wird die auf CHF 900.00 festgesetzte Einsatzstrafe dergestalt angemessen erhöht, als ihr CHF 300.00 für die Widerhandlung gegen das JWG durch Unterlassen der Kennzeichnung der Standorte und der Fluchtrichtung und CHF 200.00 für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz addiert werden. Die schuldadäquate Busse beträgt damit insgesamt CHF 1‘400.00. 13. Fazit / Schlechterstellungsverbot Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten aufgrund des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Jagdgesetz sowie der beiden rechtskräftigen Schuld-