16 Abs. 2 JaDV i.V.m. Art. 31 JWG durch Unterlassen der Kennzeichnung der Standorte und der Fluchtrichtung beträgt CHF 500.00 Busse und diejenige für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Transport einer Waffe ohne Waffe und Munition zu trennen, beläuft sich auf CHF 300.00 Busse.