11. Weitere Delikte Was die Festsetzung der hypothetischen Strafen für die weiteren Delikte anbelangt, für die der Beschuldigte erstinstanzlich schuldig gesprochen wurde, kann auf die Ausführungen im ersten oberinstanzlichen Urteil verwiesen werden (pag. 161 f., S. 21 f. des Urteils vom 29. Januar 2016). Die hypothetische Strafe für die Widerhandlung gegen Art. 16 Abs. 2 JaDV i.V.m.