Als Einsatzstrafe wird eine Busse von CHF 900.00 als schuldadäquat erachtet. Dies auch angesichts des in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien) für das Unterlassen der Nachsuche vorgesehenen Strafmasses von Busse ab CHF 500.00 (VBRS-Richtlinien, S. 33).