Dies ist leicht straferhöhend zu gewichten. Die Tatkomponenten sind insgesamt noch als leicht zu bezeichnen und das (objektive und subjektive) Verschulden in diesem Bereich festzulegen. Hinsichtlich der Täterkomponenten wird auf das erste oberinstanzliche Urteil verwiesen (pag. 159 f., S. 19 f. des Urteils vom 29. Januar 2016). Diese wirken sich neutral aus. Als Einsatzstrafe wird eine Busse von CHF 900.00 als schuldadäquat erachtet.