In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er verzichtete bewusst darauf, eine Nachsuche durchzuführen bzw. erachtete diese als unnötig (vgl. pag. 4) obwohl er selbst genau gesehen hatte, dass mindestens ein Tier getroffen wurde. Dies zeugt von einer persönlichen Geringschätzung der jagdrechtlichen Vorschriften. Als langjähriger Jäger wusste er, welchem Zweck die Nachsuche nach einem verletzten Tier dient. Trotzdem stellte er seine eigenen Bedürfnisse bzw. seine Bequemlichkeit über das Wohl des Tieres. Dies ist leicht straferhöhend zu gewichten.