106 Abs. 1 StGB beträgt der Höchstbetrag der Busse CHF 10‘000.00, sofern das Gesetz es nicht anders bestimmt. Die Widerhandlung gegen das JWG ist mit der höheren Strafe bedroht als die Widerhandlung gegen das Waffengesetz und stellt damit das schwerere Delikt dar. Konkret ist die Widerhandlung gegen das JWG durch Unterlassen der Nachsuche der Füchse im Verhältnis zur Widerhandlung gegen das JWG durch Unterlassen der Kennzeichnung der jeweiligen Standorte und der Fluchtrichtung als schwerere Tat zu werten. Demnach ist zuerst dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche dann mit den Strafen für die weiteren Delikte asperiert wird.