Gemäss Art. 31 JWG wird mit Busse bis zu CHF 20‘000.00 bestraft, wer gegen die ausführenden oder ergänzenden Vorschriften des Regierungsrates oder der Volkswirtschaftsdirektion über die Weidgerechtigkeit, die Kontroll- oder Meldepflichten sowie den Gebrauch von Transportmitteln, Waffen oder Munition verstösst. Art. 34 Abs. 1 Bst. n des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) zufolge wird mit Busse bestraft, wer eine Feuerwaffe transportiert, ohne Waffe und Munition zu trennen (Art. 28 Abs. 2 WG). Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt der Höchstbetrag der Busse CHF 10‘000.00, sofern das Gesetz es nicht anders bestimmt.