9. Allgemeines / Schwerstes Delikt / Strafrahmen Die allgemeinen Bestimmungen des StGB, namentlich diejenigen zur Strafzumessung, finden auf die nach kantonalem Strafrecht strafbaren Handlungen sinngemäss Anwendung (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht [KStrG; BSG 311.1]). Für die Strafzumessung, insbesondere die allgemeinen Ausführungen zu den Strafzumessungskriterien und der Bildung einer Gesamtstrafe, wird auf die Erwägungen im Urteil vom 29. Februar 2016 verwiesen, soweit sich aus dem Folgenden keine Abweichungen ergeben (pag. 157 ff., S. 17 ff. des Urteils vom 29. Februar 2016). Gemäss Art.