12 Abs. 1 Bst. b JaV erfüllt und ist – mangels ersichtlicher Gründe, welche die Rechtswidrigkeit oder Schuldhaftigkeit seines Verhaltens entfallen liessen – wegen Unterlassens einer zeit- und fachgerechten Nachsuche (Verstoss gegen die Weidgerechtigkeit) auf zuvor beschossene Füchse schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung