15 eine Nachsuche vor, noch organisierte er eine solche. Erst um 9.30 Uhr erschien er wieder vor Ort, allerdings ohne ernsthafte Absicht, eine Nachsuche durchzuführen. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 31 JWG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 JaDV und Art. 12 Abs. 1 Bst.