Gemäss erstelltem Sachverhalt schoss der Beschuldigte am Abend des 22. Januar 2013 viermal auf insgesamt drei verschiedene Füchse, ohne daraufhin seinen eigenen Standort sowie den Standort und die Fluchtrichtung der beschossenen Füchse zu markieren. In Bezug auf diese drei Füchse war der Beschuldigte verpflichtet, eine zeit- und fachgerechte Nachsuche durchzuführen, gemäss Erwägungen des Bundesgerichts aber grundsätzlich berechtigt, erst am darauffolgenden Morgen damit zu beginnen. Indessen nahm der Beschuldigte auch bei Tagesanbruch des 23. Januar 2013 – bei dieser Jahreszeit ca. um 8.00 Uhr – weder selbst