16 Abs. 1 JaDV enthalten. Wie auch das Bundesgericht in seinen Erwägungen festhält, ist jedes beschossene und geflüchtete Wild, unabhängig von der Wildart, nachzusuchen und zwar unabhängig von der Einschätzung des Jägers über seinen Schuss («ich habe bestimmt gefehlt») oder über den Zustand des von ihm beschossenen Tieres («es ist gesund weitergezogen»). Gemäss erstelltem Sachverhalt schoss der Beschuldigte am Abend des 22. Januar 2013 viermal auf insgesamt drei verschiedene Füchse, ohne daraufhin seinen eigenen Standort sowie den Standort und die Fluchtrichtung der beschossenen Füchse zu markieren.