14 Abs. 1 JWG wenden die Jägerinnen und Jäger alle Sorgfalt an, um einem Tier unnötige Qualen und Störungen zu ersparen und seine Würde zu bewahren. Sie tragen nach Abs. 2 insbesondere die Verantwortung für eine zeit- und fachgerechte Nachsuche. Nach Art. 12 Bst. b JaV liegt namentlich dann ein Verstoss gegen die Weidgerechtigkeit vor, wenn die zeit- und fachgerechte Nachsuche unterlassen wird. Die Pflicht, auf beschossene Wildtiere zeit- und fachgerecht nachzusuchen ist sodann in Art. 16 Abs. 1 JaDV enthalten.