224, Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 214 E. 2.3). Wer gegen die ausführenden oder ergänzenden Vorschriften des Regierungsrates oder der Volkswirtschaftsdirektion über die Weidgerechtigkeit, die Kontroll- und Meldepflichten sowie den Gebrauch von Transportmitteln, Waffen oder Munition verstösst, wird nach Art. 31 Abs. 1 Bst. a JWG, soweit nicht bundesrechtliche Strafnormen zur Anwendung gelangen, mit Busse bestraft. Gemäss Art. 14 Abs. 1 JWG wenden die Jägerinnen und Jäger alle Sorgfalt an, um einem Tier unnötige Qualen und Störungen zu ersparen und seine Würde zu bewahren.