8. Widerhandlung gegen die kantonale Jagdgesetzgebung Da nach dem Ausgeführten in Bezug auf Fuchs Nr. 3 ein Schuldspruch wegen (vollendeter oder versuchter) Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG ausser Betracht fällt, ist aber diesbezüglich der kantonalrechtliche Übertretungstatbestand des Unterlassens der zeit- und fachgerechten Nachsuche (Art. 31 JWG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 JaDV und Art. 12 Abs. 1 Bst. b JaV) zu prüfen (vgl. auch pag. 224, Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 214 E. 2.3).