Bei diesem Resultat kann auch offen bleiben, ob vorliegend eine «minimale objektive Gefährlichkeit» im Sinne der erwähnten Praxisänderung des Bundesgerichts vorläge und der untaugliche Versuch damit überhaupt strafbar wäre. Sodann erübrigen sich Ausführungen dazu, ob im Falle einer Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz der rechtskräftige erstinstanzliche Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen die Direktionsverordnung über die Jagd durch Unterlassen der Kennzeichnung der Standorte und der Fluchtrichtung (sog. «Verbrechen») in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO hätte aufgehoben werden müssen.