Damit fehlt es in Bezug auf das Zurechnungselement der hypothetischen Kausalität am nötigen Vorsatz, sodass sich der Beschuldigte nicht der versuchten Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig gemacht hat. Bei diesem Resultat kann auch offen bleiben, ob vorliegend eine «minimale objektive Gefährlichkeit» im Sinne der erwähnten Praxisänderung des Bundesgerichts vorläge und der untaugliche Versuch damit überhaupt strafbar wäre.