14 möglich hielt, hätte – so war ihm bewusst – die zeit- und fachgerechte Nachsuche diesen für möglich gehaltenen Schmerzen nicht mit höchster Wahrscheinlichkeit ein Ende bereitet. Damit fehlt es in Bezug auf das Zurechnungselement der hypothetischen Kausalität am nötigen Vorsatz, sodass sich der Beschuldigte nicht der versuchten Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig gemacht hat.