schliesslich abbrachen (vgl. die Aussagen von Zeuge F.________ auf pag. 70 Z. 19 ff.). Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte als erfahrener Jäger die Wahrscheinlichkeit, mit der zeit- und fachgerechten Nachsuche die möglichen Leiden des Fuchs zu verkürzen, überschätzte, zumal er eine Nachsuche gar nicht für nötig hielt. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass selbst wenn der Beschuldigte davon ausgegangen sein sollte, dass der angeschossene Fuchs am Morgen des 23. Januar 2013 noch unter den Verletzungen litt oder aber ein solches Leiden für