Dies setzte aber voraus, dass man bei fachgerechter Nachsuche am Morgen des 23. Januar 2013 das Tier mit grösster Wahrscheinlichkeit gefunden hätte und dieses in diesem Zeitpunkt höchstwahrscheinlich noch nicht seinen (vom Beschuldigten für möglich gehaltenen) Verletzungen erlegen wäre. Wie die Kammer bereits im Urteil vom 29. Januar 2016 und auch das Bundesgericht erwogen haben, liegt der Sinn und Zweck der Nachsuche nicht nur darin, noch lebende Stücke von ihren Leiden zu befreien, sondern auch bereits verendete Stücke zu bergen (pag. 219, Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2016 E. 1.1.2; JFK-CSF-CCP, S. 235).