Konkret müsste der Beschuldigte nicht nur davon ausgegangen sein, dass das von ihm angeschossene Tier noch leben und leiden könnte, sondern vielmehr auch, dass diese für möglich gehaltenen Leiden durch eine rechtzeitige Nachsuche bei Tageseinbruch am 23. Januar 2013 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätten verkürzt werden können. Dies setzte aber voraus, dass man bei fachgerechter Nachsuche am Morgen des 23. Januar 2013 das Tier mit grösster Wahrscheinlichkeit gefunden hätte und dieses in diesem Zeitpunkt höchstwahrscheinlich noch nicht seinen (vom Beschuldigten für möglich gehaltenen) Verletzungen erlegen wäre.