Zentrales Kriterium der Zurechnung des pflichtwidrigen Unterlassens zum tatbestandsmässigen Erfolg ist hierbei die hypothetische Kausalität, die auch bei der versuchten Begehung insofern relevant ist, als dass sie vom Tatentschluss bzw. Vorsatz umfasst sein muss. Konkret müsste der Beschuldigte nicht nur davon ausgegangen sein, dass das von ihm angeschossene Tier noch leben und leiden könnte, sondern vielmehr auch, dass diese für möglich gehaltenen Leiden durch eine rechtzeitige Nachsuche bei Tageseinbruch am 23. Januar 2013 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätten verkürzt werden können.