13 de des Tieres durch Zufügung von Schmerzen, Leiden oder einer anderen Belastung missachtet wird (Taterfolg) bzw. im Falle der versuchten Tatbegehung, der Täter diesen Taterfolg für möglich erachtet und in Kauf nimmt, ohne dass dieser eintritt bzw. eintreten kann. Zentrales Kriterium der Zurechnung des pflichtwidrigen Unterlassens zum tatbestandsmässigen Erfolg ist hierbei die hypothetische Kausalität, die auch bei der versuchten Begehung insofern relevant ist, als dass sie vom Tatentschluss bzw. Vorsatz umfasst sein muss.