22 Abs. 2 StGB liegt aber nicht vor. Wie erwähnt, handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim Tatbestand nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG um ein Erfolgsdelikt, auch in der Variante der «Vernachlässigung» (E. 7.2 oben). Erforderlich ist mithin, dass die Wür-