In zeitlicher Hinsicht begann diese Pflicht bei Tagesanbruch des 23. Januar 2013. In diesem Zeitpunkt mussten nach dem Beweisergebnis alle drei Füchse keine auf den vorabendlichen Beschuss zurückzuführenden Leiden (mehr) ertragen, da sie unversehrt oder bereits tot waren, was der Beschuldigte selbst aber nicht wissen konnte. Entgegen seiner Vorstellung war das Tatobjekt mangels Schmerzempfindens nicht mehr tauglich, durch sein Unterlassen der Nachsuche weitere Leiden zu ertragen (untaugliches Tatobjekt). Ein untauglicher Versuch aus grobem Unverstand nach Art. 22 Abs. 2 StGB liegt aber nicht vor.