MONTERO, Betriebsanleitung zum Schweizerischen Strafgesetzbuch Allgemeiner Teil, Bern 2015, S. 123 und 174). 7.5 Der Beschuldigte hatte vorliegend in Bezug auf die von ihm beschossenen Füchse eine Garantenstellung inne. Ihn traf aus diesem Vorgang eine Pflicht zum Handeln, nämlich zur Durchführung der zeitgerechten Nachsuche. Im Wissen darum, am Abend des 22. Januar 2013 mehrere Füchse getroffen zu haben, ging auch der Beschuldigte selbst davon aus, dass ihn die Pflicht zur rechtzeitigen Nachsuche trifft. In zeitlicher Hinsicht begann diese Pflicht bei Tagesanbruch des 23. Januar 2013.