333 Abs. 1 StGB). Da es sich dabei um ein Vergehen handelt, sind Versuch und unechte Unterlassung strafbar. Auch ist die versuchte Begehung eines (echten oder unechten) Unterlassungsdelikts nach der vorherrschenden Lehre und auch der Systematik des StGB möglich und es können insofern die für den Versuch geltenden Regeln auf die Unterlassung angewendet werden (vgl. bspw. GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 3. Aufl., Bern 2005, § 15 Rz. 1 ff.; HANS VEST/SONJA FREI/SABRINA MONTERO, Betriebsanleitung zum Schweizerischen Strafgesetzbuch Allgemeiner Teil, Bern 2015, S. 123 und 174).