«Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos» (BGE 140 IV 150 E. 3.5). Die – abgesehen vom Fall, dass der Täter grob unverständig handelt – prinzipielle Strafbarkeit des untauglichen Versuchs wurde vom Bundesgericht in einem neueren Entscheid dergestalt relativiert, als die Bestrafung eines untauglichen Versuchs voraussetze, dass das Täterverhalten eine «minimale objektive Gefährlichkeit» aufweise (BGE 140 IV 150 E. 3.6; kritisch dazu THIERRY URWILER/