12 standsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; BGE 120 IV 199 E. 3e). Eine Form des Versuchs ist der untaugliche Versuch, der vorliegt, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung gebracht werden kann. «Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters.