Führt ein Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Täter bleibt hingegen straflos, wenn er aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann (Art. 22 Abs. 2 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbe-