Bestehen Zweifel bezüglich der Prognose, so wendet die herrschende Lehre den Grundsatz in dubio pro reo entsprechend an; mithin ist die Zurechnung abzulehnen, sofern nicht ohne erhebliche Zweifel festgestellt werden kann, dass der Erfolg bei gebotenem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können (SEEL- MANN, Basler Kommentar, N. 33 zu Art. 11 StGB).