BGE 115 IV 189 E. 2). Das Bundesgericht berücksichtigt das Kriterium der Risikoerhöhung immer nur im Rahmen einer umfassenden Beurteilung und stützt sich im Übrigen auf die konstante Rechtsprechung zur Wahrscheinlichkeitstheorie bei hypothetischen Kausalverläufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 2.3). Bestehen Zweifel bezüglich der Prognose, so wendet die herrschende Lehre den Grundsatz in dubio pro reo entsprechend an;