BGE 105 IV 18 E. 3a). Diese auf den Zeitpunkt der Handlungspflicht bezogene hypothetische Prognose, welcher das Wissen ex post zu Grunde zu legen ist, ist regelmässig mit einem Unsicherheitsfaktor behaftet. Es wird diesbezüglich gefordert, dass das gebotene Verhalten den Taterfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindern können (sog. Wahrscheinlichkeitstheorie; KURT SEELMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 29 zu Art. 11 StGB m.w.